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BGB § 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde

BGB § 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde

[ Auszug: (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich ... ]